Unsere AGB´s
Für alle Sanitätsdienste gilt diese Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedinung.
Vereinbarung
über die Durchführung eines Sanitätsdienstes
zwischen dem
Ortsverein Leopoldshöhe e.V.
Waldstrasse 15
33818 Leopoldshöhe
Vertreten durch den Sanitätsdienst Beauftragten.
im Nachfolgenden „DRK“ genannt
und folgenden Veranstalter
Vertreten durch:
im Nachfolgenden „Veranstalter“ genannt
Für die Veranstaltung:
Am:
Zeit:
treffen das DRK und der Veranstalter nachfolgende vertragliche Vereinbarung über die Durchführung eines Sanitätsdienstes
a) für die gesamte vorgenannte Veranstaltung
b) für den nachstehenden näher bezeichneten Teil/ Abschnitt/ Bereich der vorgenannten Veranstaltung
§ 1 Leistungsumfang
1. Die Betreuung vorgenannter Veranstaltung durch das DRK im Rahmen eines Sanitätsdienstes umfasst alle zur sanitätsdienstlichen Versorgung der Veranstaltungsteilnehmer erforderlichen Maßnahmen entsprechend den DRK- Leitlinien zur Durchführung von Sanitätsdiensten in der jeweils gültigen Fassung*.
*) Liegt dem Veranstalter vor/ veröffentlicht unter http://www.lv-westfalen-lippe.drk.de
Vereinbart wir ein Sanitätsdienst gemäß DRK- Leitlinie der Stufe
Bemessen der Personalstärke (Anzahl und Qualifikation)
(XX) Sanitätshelfer
(XX) Rettungshelfer
(XX) Rettungssanitäter
(XX) Rettungsassistent
(XX) Ärzte
(XX) Notärzte
Bemessung der Fahrzeuge (Anzahl und Fahrzeugtyp)
(XX) KTW
(XX) RTW
(XX) ELW
(XX) NEF
(XX) sonstige Fahrzeuge mit Bezeichnung:
2. Zusätzlich werden die Einrichtung und der Betrieb folgender sanitätsdienstlicher bzw. betreuungsdienstlicher Einrichtungen oder Einrichtungen zur Führung und Kommunikation
vereinbart:
a) Verletztensammelstelle/ Behandlungsplatz (mittels Zelt)
b) Kommunikationseinrichtung zwischen DRK und Veranstaltung mittels Funk oder Mobiltelefon
Die Durchführung ärztlicher Maßnahmen ist im Leistungsumfang enthalten / nicht enthalten*.
Die ärztliche Versorgung wird durch (XXXX) geleistet.
Die Durchführung des Transportes von Notfallpatienten und Krankentransport (Rettungsdienst) ist im Leistungsumfang enthalten / nicht enthalten* 1).
Ist die rettungsdienstliche Versorgung durch das DRK nicht im Leistungsumfang enthalten, wird diese durch den Rettungsdienst des Kreises Lippe (Notruf über die 112) geleistet/ sichergestellt.
* Nichtzutreffendes bitte streichen
1 Die Übernahme von Rettungsdienstaufgaben durch das DRK muss durch eine Vereinbarung mit dem Träger des Rettungsdienstes nach § 11 Abs. 1 RettG NRW geschlossen werden und bedient der vorherigen Abklärung durch das DRK.
§ 2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage
1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch das DRK. Diese Gefahrenanalyse erfolgt entsprechend den Vorgaben der DRK- Leitlinien zur Durchführung von Sanitätsdiensten und den Richtwerten des „Maurer- Algorhythmus“ für die Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen. Die hierbei zu berücksichtigenden Gefahr- Faktoren sind die zulässige und die erwartete Besucherzahl, die örtlichen Begebenheiten und die Art der Veranstaltung, die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten sowie polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen.
2. Die Leitlinien und die nach „Mauerer- Algorhythmus“ durchgeführte Gefahrenanalyse (Anlage) zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte sowie die hierzu heranzu-ziehenden Aufgaben des Veranstalters sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden das DRK von seiner Leistungspflicht.
§ 3 Pflichten und Aufgaben des DRK
1. Zur Erbringung der genannten Leistungen stellt das DRK die durch die Gefahren-Analyse ermittelte erforderliche und angemessene Anzahl an Sanitätspersonal verschiedener Qualifikationen mit der erforderlichen Ausstattung und Ausrüstung, Leistungs- und Führungskräfte sowie die erforderlichen Einrichtungen und Fahrzeuge entsprechend § 1 dieses Vertrages zur Verfügung.
2. Das DRK verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der sanitätsdienstlichen Betreuung der Veranstaltung die örtlich festgelegten und eingeübten Handlungskonzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des regulären Rettungsdienstes zu beachten und sich mit den anderen bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten Behörden und Organisationen abzustimmen.
3. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt das DRK erforderliche Kommunikationswege für seine eigenen Einsatzkräfte auf eigene Art sicher. Falls die Größe der Veranstaltung und die Zahl der eingesetzten Kräfte es erfordert, stellt das DRK darüber hinaus einen Einsatzleiter/ eine Einsatz- leitung zur Koordination des Sanitätsdienstes, der / die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Andernfalls wird das DRK dem Veranstalter durch die vor Ort eingesetzten Kräfte einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Zeit der Veranstaltung benennen und für dessen ständige Erreichbarkeit sorgen.
4. Darüber hinaus ist das DRK nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des Sanitätsdienstes selbst liegen, insbesondere nicht für:
- die Einrichtung und Offenhaltung von Flucht und Rettungswegen
- die Zugangsregelung und - kontrolle
- Maßnahmen gegen Brandgefahr
- die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Einhaltung erteilter Aufgaben und Vorgaben, sofern letztere nicht unmittelbar die Durchführung des Sanitätsdienstes betreffen und dem DRK rechtzeitig – spätestens 10 Tage vor beginn der Veranstaltung – bekannt gegeben werden.
§ 4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters
1. Zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung, insbesondere zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach § 2 Nr. 1 dieser Vereinbarung, ist der Veranstalter verpflichtet, rechtzeitig vor der geplanten Veranstaltung – spätestens 10 Tage vor deren Beginn – dem DRK folgende Informationen Bekannt zu geben:
- die genaue Art der Veranstaltung sowie deren zeitlichen Rahmen
- die genaue Örtlichkeit der Veranstaltung einschließlich einer Beschreibung der baulichen Gegebenheiten, ggf. die Größe der Freifläche, auf der die Veranstaltung stattfinden soll.
- die für diese Örtlichkeit zugelassene Besucher- und / oder Teilnehmerzahl
- die tatsächlich erwartete Besucher- und / oder Teilnehmerzahl einschließlich Angaben über die Kalkulationsbasis, aufgrund deren diese Zahl ermittelt wurden
- die erwartete Beteiligung prominenter Persönlichkeiten
- polizeiliche und/ oder sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen, aus denen insbesondere auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer, den Ablauf der Veranstaltung oder sonstige zu erwartende besondere Vorkommnisse zu schließen ist.
- den genauen Programmablauf und Zeitplan
- den Namen und die Möglichkeit der Erreichbarkeit eines verantwortlichen
- Ansprechpartners des Veranstalters für die Mitarbeiter des DRK.
2. Darüber hinaus soll der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Angaben machen über:
- die eigenen Sicherheitsstandards während der Veranstaltung
- geplante Sperrzonen sowie einzurichtende Flucht- und Rettungswege
- möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen
- die Möglichkeit einer Verpflegung der Einsatzkräfte des DRK während der Veranstaltung
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen – auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden – hinsichtlich der unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Punkte unverzüglich dem DRK mitzuteilen.
4. Bei wesentlichen Änderungen ist das DRK berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese ggf. zusätzlich in Rechnung zu stellen.
§ 5 Haftung
1. Das DRK haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte des DRK in Ausübung der in dieser Veranstaltung begründeten Aufgaben schuldhaft verursacht wurden.
2. Das DRK wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische/ sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Veranstalter dem DRK wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der Veranstalter das DRK hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.
3. Da das DRK als Hilfsorganisation auch Aufgaben im Rahmen des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie bei Großschadensereignissen wahrzunehmen hat, kann es u.U. erforderlich werden, bei einem entsprechenden Einsatzauftrag an das DRK den Sanitätsdienst teilweise oder ganz abzubrechen. In diesem Falle stehen dem Veranstalter keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem DRK zu. Auch eine Haftung gegenüber Dritten im Hinblick auf eine in diesem Falle möglicherweise eintretende medizinische/ sanitätsdienstliche Unterversorgung der Veranstaltung scheidet aus. Die Verantwortung für die ausreichende Versorgung der Veranstaltung geht dann allein auf den Veranstalter über. Im Gegenzug wird er seinerseits von der Leistung einer ggf. vereinbarten Vergütung an das DRK befreit. Anteilig erbrachte Leistungen müssen auch dann vergütet werden.
§ 6 Kosten und Vergütung
1. Für die Durchführung des Sanitätsdienstes und die dem DRK hierdurch entstehenden Personal- und Materialkosten wird mit dem Veranstalter folgende Vergütung vereinbart:
2. Wird zwischen dem DRK und dem Veranstalter für die Durchführung des Sanitätsdienstes eine Vergütung nach Nr. 1 vereinbart, so deckt diese alle Leistungen des DRK ab, die sich aus dieser Vereinbarung gegenüber dem Veranstalter ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung des Sanitätsdienstes nach § 4 Nr. 3 dieser Vereinbarung erforderlich werden.
3. Die vereinbarte Vergütung bezieht sich allein auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte des DRK am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen.
4. Besonders aufwendige Versorgungen von Patienten sowie möglicherweise erforderlich werdende Transporte, insbesondere die Versorgung und der Transport von Notfallpatienten, können zusätzlich mit dem Patienten, bzw. deren Krankenkassen abgerechnet werden. Die Vereinbarung zwischen dem DRK und dem Veranstalter über eine Vergütung wird davon nicht berührt.
§ 7 Sonstige Vereinbarungen und Änderungen
1. Die o.g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung des Sanitätsdienstes vollständig wieder. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden, insbesondere mündlicher Art, wurden nicht getroffen.
2. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann das DRK von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglichen Verpflichtungen jederzeit zurücktreten. Es wird dem Veranstalter diese Entscheidung unverzüglich mitteilen.
§ 8 Realeinsatz
Aufgrund der Einbindung in den Katastrophenschutz des Landes NRW und des Bevölkerungsschutz des Kreises Lippe, behält sich das DRK vor, bei einer Alarmierung durch die Rettungsleitstelle des Kreises Lippe, evtl. Einsatzkräfte von dem Sanitätsdienst abzuziehen oder ggf. den ganzen Sanitätsdienst für die Dauer des Einsatzes einzustellen.
§ 9 Verpflegung der Einsatzkräfte
1. Der Veranstalter verpflichtet sich, eine den Umständen angepasste und ausreichende Verpflegung mit Essen und Getränken für die angeforderten Einsatzkräfte zu stellen. Sollte er dies unterlassen, wird die Verpflegung, zu den vor Ort üblichen Konditionen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
2. Wenn eine Verpflegung vom Veranstalter nicht möglich ist, und er dies bei der Planung des Sanitätsdienstes mit angibt, wird das DRK eine eigenständige Verpflegung der Einsatzkräfte organisieren und die Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen.
§ 10 Salvatorische Klausel
1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, werden dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.
2. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.
3. Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrere Vereinbarungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.
Ort, Datum
(rechtsgültige Unterschrift für das DRK)
(rechtsgültige Unterschrift des Veranstalters)
- AGB´s.
- Einsatzleitung.
- Umfrage.


